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Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:
- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis
die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:
Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).
Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.
Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:
a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.
b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.
c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.
d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.
e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.
f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.
g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.
Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-
lität der Fingerbeeren verfügen.
Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.
Solche Geräte können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/oder Mehrfachbehinderten, die ohnehin einen PC auch für andere Funktionen verwenden, sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene Lesegeräte.