DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

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Alternativ zu Lesegeräten die aus einer festen Einheit (Kom-paktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten bestehen (vorkon-figurierte offene Systeme), gibt es auch die Möglichkeit, vorhandene Personalcomputer (PC) durch Zusatzkomponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Lesegerä-ten übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine spezielle Software und eine spezielle Ausgabehardware erforderlich.

Eine Ausgabemöglichkeit stellt die Braillezeile dar. Die über den handelsüblichen Scanner eingelesenen Daten werden zunächst von der entsprechenden Software aufbereitet, in Brailleschrift umgesetzt und an die Braillezeile weiterge-geben. Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf dem häufig bis zu 80-stelligen, tastbaren Display. Jede Stelle des Dis-plays besteht aus so genannten Braillemodulen welche i.d.R. als 8-Punkt Elemente ausgeführt sind. Die Zeichen werden zu-nächst von links nach rechts gesetzt, danach verschieben sie
sich mit jedem neu eingelesenen Zeichen um je einen Schritt nach links. Der Anwender kann so die dargestellten Informa-tionen kontinuierlich ertasten. Ggf. zusätzliche vorhandene Steuerelemente, z.B. am Zeilenanfang oder oberhalb der Braillemodule dienen der Orientierung auf dem Bildschirm so wie der Bedienung und dem Nachführen des Cursers.

Auf die Braillezeile kann ggf. auch eine PC-Tastatur aufge-stellt werden, zum Teil ist die Tastatur auch bereits inte-griert um ein ergonomisches arbeiten zu ermöglichen. Brail-lezeilen dieser Art sind nicht mobil einsetzbar und werden i.d.R. an einem festen Einsatzort betrieben.

Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilita-tionseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elek-tronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf.
des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedie-nung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifizier-tes Personal ist erforderlich.

Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die be-hinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems i.d.R. eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungs-fähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann.

Solche Geräte können insbesondere bei Kindern und Jugendli-chen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/oder Mehr-fachbehinderten, die ohnehin einen PC auch für andere Funk-tionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensi-bilität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.
Alternativ zu Lesegeräten die aus einer festen Einheit be-stehen (Kompaktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten beste-hen (vorkonfigurierte offene Systeme), gibt es auch die Mög-lichkeit, vorhandene Personalcomputer (PC) durch Zusatzkom-ponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Lesegeräten übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine spezielle Software und eine spezielle Ausgabehardware erfor-derlich.

Eine Ausgabemöglichkeit stellt die Braillezeile dar. Die über den handelsüblichen Scanner eingelesenen Daten werden zunächst von der entsprechenden Software aufbereitet, in Brailleschrift umgesetzt und an die Braillezeile weiterge-geben. Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf dem häufig bis zu 80-stelligen, tastbaren Display. Jede Stelle des Dis-plays besteht aus so genannten Braillemodulen welche i.d.R. als 8-Punkt Elemente ausgeführt sind. Die Zeichen werden zu-nächst von links nach rechts gesetzt, danach verschieben sie
sich mit jedem neu eingelesenen Zeichen um je einen Schritt nach links. Der Anwender kann so die dargestellten Informa-tionen kontinuierlich ertasten. Ggf. zusätzliche vorhandene Steuerelemente, z.B. am Zeilenanfang oder oberhalb der Braillemodule dienen der Orientierung auf dem Bildschirm so wie der Bedienung und dem Nachführen des Cursers.

Auf die Braillezeile kann ggf. auch ein Laptop-Computer auf-gestellt werden, zum Teil ist die Tastatur auch bereits in-tegriert und das Produkt zusätzlich an den Laptop anschließ-bar um ein ergonomisches arbeiten zu ermöglichen. Braille-zeilen dieser Art sind mobil einsetzbar und werden i.d.R. immer dann benötigt, wenn ein mobiles Lesen erforderlich ist.

Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilita-tionseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elek-tronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf.
des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Be-dienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifi-ziertes Personal ist erforderlich.

Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die be-hinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems i.d.R. eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungs-fähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann.

Solche Geräte können insbesondere bei Kindern und Jugendli-chen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/oder Mehr-fachbehinderten, die ohnehin einen PC auch für andere Funk-tionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-
lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.
Alternativ zu Lesegeräten die aus einer festen Einheit be-stehen (Kompaktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten beste-hen (vorkonfigurierte offene Systeme), gibt es auch die Mög-lichkeit, vorhandene Personalcomputer (PC) durch Zusatzkom-ponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Lesegeräten übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine spezielle Software und eine spezielle Ausgabehardware erfor-derlich.

Spezielle Software zur behinderungsgerechten Anpassung über-nimmt dabei je nach Ausführung (siehe Einzelproduktlistung) eine oder mehrere Aufgaben im komplexen Prozess der Schrift-umwandlung.

Bei der Screen-Reader Software handelt es sich um ein Pro-gramm, welches den jeweils aktuellen Bildschirminhalt wie Texte, Icons, Fenster, Steuerbefehle, Auswahlmenüs etc. aus-liest, interpretiert und an die spezielle behinderungsge-rechte Ausgabehardware weiterleitet. Während sich reine Textdateien auch ohne Screen-Reader Software an das jeweili-ge Ausgabesystem übermitteln lassen, ist bei grafikgestütz-ten Computeranwendungen und Betriebssystemen (z.B. Windows) die Verwendung einer Screen-Reader Software unerlässlich für
den blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Anwender.

Sprachsynthese Software wandelt den zu lesenden Text, wel-cher der Screenreader erkannt hat, in spezielle Dateiformate
um, so dass diese als digitale und ggf. natürliche Sprache ausgegeben werden können. Die Software ermöglicht auch die Anpassung der Sprachdarstellung, wie z.B. Tonlage, Stimm-typus, Sprachgeschwindigkeit.

OCR-Software, wie sie bei jedem handelüblichen Scanner zum Einsatz kommt, ist als Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens anzusehen und fällt somit nicht in die Leistungs-pflicht der GKV: Dieses gilt auch für besonders hochwertige Software, da sie nicht speziell für die Anwendung durch be-hinderte Menschen konzipiert worden ist.

Behinderungsgerechte Spezialsoftware ermöglicht die Anpas-sung des Computers bzw. seiner Ergänzungskomponenten - wie z.B. Scanner - an die individuellen Erfordernisse. Sie kann auch einzelne oder alle Bestandteile vorgenannter Software enthalten. Sie führt die verschiedenen Programmfunktionen auf einer gemeinsamen Plattform zusammen und ermöglicht durch eine spezielle Bedienerführung ein reibungsloses Scan-nen, Lesen und Speichern der Texte. Ggf. wird auch die Nut-zung handelsüblicher Hardwarekomponenten für die Leseauf-gaben ermöglicht.

Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilita-tionseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elek-tronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf.
des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedie-nung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifizier-tes Personal ist erforderlich.

Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die be-hinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems i.d.R. eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungs-fähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung der Software erfüllen.
Alternativ zu Lesegeräten die aus einer festen Einheit be-stehen (Kompaktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten beste-hen (vorkonfigurierte offene Systeme), gibt es auch die Mög-lichkeit, vorhandene Personalcomputer (PC) durch Zusatzkom-ponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Lesegeräten übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine spezielle Software und eine spezielle Ausgabehardware erfor-derlich.

Eine Ausgabemöglichkeit stellt ein Brailledisplay dar. Das Brailledisplay wird an einen handelsüblichen PC angeschlos-sen und gibt die Bild- oder Grafikinformationen über mehrere
Stifte aus, die je nach Buchstabe, Bild oder Grafik unter-schiedlich hoch stehen bzw. erhaben sind und mit den Finger-beeren gefühlt werden. Die Braillefelder können unterschied-lich groß sein und stellen daher unterschiedlich viel Schrift-/Bild- oder Grafikinformation auf einmal dar. Die Darstellung kann für Textinformationen als Punktschrift er-folgen, es ist aber auch eine Darstellung der Schriftinfor-mationen als Reliefbild möglich. So wird z.B. Kindern in der
Schulausbildung ermöglicht auch Grafikinformationen zu er-tasten.

Die Auswahl eines Brailledisplays sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Re-habilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qua-lifiziertes Personal ist erforderlich.

Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die be-hinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems i.d.R. eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungs-fähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann.

Solche Geräte können insbesondere bei Kindern und Jugendli-chen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/oder Mehr-fachbehinderten, die ohnehin einen PC auch für andere Funk-tionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.

Die Geräte sind im Besonderen für Kinder geeignet, die so z.B. verschiedene Schriften kennen und lesen lernen.
Spezielle Tastaturen zur Eingabe in Brailleschrift werden anstelle herkömmlicher PC-Tastaturen an Computer angeschlos-sen und dienen der Eingabe von Text im Punktschriftformat. Je nach Ausführug ist auch ein paralleler Betrieb zu her-kömmlichen Tastaturen möglich. Sie ermöglichen dem blinden oder hochgradig Sehbehinderten eine schnellere und ergono-mischere Bedienung von Computern.

Die Tastaturen verfügen über eine spezielle Tastenanzahl,
-anordnung, -form und -größe und sind nicht mit herkömmli-chen Tastaturen vergleichbar. Die Tasten sind ergonomisch angeordnet und entsprechend den Braillepunkten P1 bis P8.

Die Tastaturen erlauben nicht nur die Texteingabe direkt in Punktschrift, sondern verfügen auch über die Möglichkeit Sonder- und Funktionstasten (z.B. strg, alt, shift usw.). Alle Möglichkeiten einer herkömmlichen PC-Tastatur können so realisiert werden.

Die Auswahl einer Brailletastatur sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Reha-bilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qua-lifiziertes Personal ist erforderlich.

Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die be-hinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems i.d.R. eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungs-fähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann.

Solche Geräte können insbesondere bei Kindern und Jugendli-chen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/oder Mehr-fachbehinderten, die ohnehin einen PC auch für andere Funk-tionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.4000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-
lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.

Solche Geräte können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/oder Mehrfachbehinderten, die ohnehin einen PC auch für andere Funktionen verwenden, sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene Lesegeräte.