DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten
Die kompakten Lesegeräte wandeln gedruckte bzw. maschinen-geschriebene Schwarzschrift in eine tastbare Braille-Schrift
um und dienen so der Informationsbeschaffung.

Die zu lesende Vorlage wird von einer Kamera oder einem Scanner erfasst und vom Lesegerät analysiert. Grafiken, Bil-der, handschriftliche Notizen etc. werden als unbekannte Zeichen erkannt und übergangen bzw. als Sonderzeichen (Fra-gezeichen etc.) dargestellt, Buchstaben, Zahlen und Sonder-zeichen (Druckschrift) in Punktschrift (8-Punkt) umgesetzt.

Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf einem, tastbaren Display. Die Zeichen werden zunächst von links nach rechts gesetzt, danach verschieben sie sich mit jedem neu eingele-senem Zeichen um je einen Schritt nach links.

Die eingelesenen Zeichen können in einen - je nach Ausfüh-rung ggf. begrenzten - Speicher aufgenommen werden, so dass ein "Blättern" in den Dokumenten möglich ist.

Ggf. können bei Vorlagen in Vielfarbdruck oder mit über-großen Buchstaben Qualitätsverluste beim Einlesen entstehen.

Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabili-tationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/
elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich quali-fiziertes Personal ist erforderlich.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in
keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wo-
bei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt
bleiben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.
Mit diesen kompakten Lesegeräten wird der eingelesene Text analog, d.h. der Gestalt des normalen Buchstabens/Zeichens entsprechend, als taktil erfassbares Zeichen ausgegeben, welches vom Anwender dann mit dem Finger ertastet werden kann.

Die zu lesende Vorlage wird von einer Kamera oder einem Scanner erfasst, vom Lesegerät analysiert und in ein Raster zerlegt. Die Konturen werden sodann auf einer Stiftmatrix - die i.d.R. individuell auf den Anwender eingestellt werden kann - ausgegeben.

Entsprechende Übung vorausgesetzt, kann der Anwender jede Schrift (z.B. auch arabisch) und jeden Schrifttyp (z.B. auch
Handgeschriebenes) erkennen. Das "Lesen" mit diesen Geräten erfordert jedoch eine hohe Sensibilität der Fingerbeeren und
eine gute Feinmotorik. Ein umfangreiches Training ist unbe-dingt erforderlich, so dass der Anwender hoch motiviert sein
muss.

Ggf. können bei Vorlagen in Vielfarbdruck oder mit über-großen Buchstaben Qualitätsverluste beim Einlesen entstehen.

Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilita-tionseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elek-tronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf.
des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedie-nung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifizier-tes Personal ist erforderlich.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.01.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.

Die Geräte sind im Besonderen für Kinder geeignet, die so z.B. verschiedene Schriften kennen und lesen lernen.
Die kompakten Lesegeräte wandeln gedruckte bzw. maschinenge-schriebene Schwarzschrift in Sprache um und dienen so der Informationsbeschaffung.

Die zu lesende Vorlage wird von einem Flachbettscanner oder einer Kamera erfasst und vom Lesegerät analysiert. Grafiken,
Bilder, handschriftliche Notizen etc. werden als unbekannte Zeichen erkannt und übergangen, Buchstaben, Zahlen und Son-derzeichen in Sprache umgesetzt.

Die eingelesenen Zeichen können bei einigen Geräten in einen
- je nach Ausführung ggf. begrenzten - Speicher aufgenommen werden, so dass ein "Blättern" in den Dokumenten möglich ist. Diese Geräte verfügen über verschiedene Such- und Sprungfunktionen, einen Buchstabiermodus und Wiederholfunk-tionen. Die Parameter der synthetischen Sprachausgabe (Stim-me, Tonlage, Geschwindigkeit etc.) können individuell vom Anwender eingestellt werden.

Ggf. können bei Vorlagen in Vielfarbdruck oder mit über-großen Buchstaben Qualitätsverluste beim Einlesen entstehen.

Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabili-tationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/
elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich quali-fiziertes Personal ist erforderlich.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.01.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-
ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun
gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in
keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist,
wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt
bleiben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Bi-
nokularsehen besteht.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.

Die Geräte sind nicht für Taub-Blinde geeignet, da ihnen die Informationsaufnahme über den akustischen Kanal ver-schlossen ist.
Die kompakten Lesegeräte wandeln gedruckte bzw. maschinenge-schriebene Schwarzschrift mittels anschließbarer, festin-stallierter oder integrierter Braillezeilen in eine tastbare
Braille-Schrift um. Integrierte Sprachausgaben und dazuge-hörende Software wandelt zudem, gedruckte bzw. maschinenge-schriebene Schwarzschrift in Sprache um. Die Geräte dienen so der Informationsbeschaffung.

Die zu lesende Vorlage wird von einer Kamera oder einem in-tegrierten Scanner erfasst und vom Lesegerät analysiert. Grafiken, Bilder, handschriftliche Notizen etc. werden als unbekannte Zeichen erkannt und übergangen bzw. als Sonder-zeichen (Fragezeichen etc.) dargestellt, Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen (Druckschrift) in Punktschrift (8-Punkt) sowie in Sprache umgesetzt.

Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf einem tastbaren Display. Die Zeichen werden zunächst von links nach rechts gesetzt, danach verschieben sie sich mit jedem neu eingele-sen Zeichen um je einen Schritt nach links.

Die eingelesenen Zeichen können bei einigen Geräten in einen
- je nach Ausführung ggf. begrenzten - Speicher aufgenommen werden, so dass ein "Blättern" in den Dokumenten möglich ist. Diese Geräte verfügen i.d.R. über verschiedene Such- und Sprungfunktionen, einen Buchstabiermodus und Wiederhol-funktionen. Die Parameter der synthetischen Sprachausgabe (Stimme, Tonlage, Geschwindigkeit etc.) können individuell vom Anwender eingestellt werden. Ggf. können bei Vorlagen in Vielfarbdruck oder mit übergroßen Buchstaben Qualitäts-verluste beim Einlesen entstehen.

Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilita-tionseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elek-tronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf.
des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Be-dienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifi-ziertes Personal ist erforderlich.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.01.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-
gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.

Die Geräte sind nicht für Taubblinde geeignet, da ihnen der Empfang über den akustischen Kanal verschlossen ist.