DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

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Code: 24.21.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.

Zu beachten ist:

Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Kunstaugen unter Einhaltung der Richtlinie
93/42/EWG


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CEKennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.

Zu beachten ist:

Die unbedenkliche Verwendung des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Kunstaugen unter Einhaltung der Richtlinie
93/42/EWG


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

- Das Kunstauge muss dem Aussehen des verbliebenen Auges ent-
sprechen und damit die Wiederherstellung des natürlichen
Aussehens des Trägers gewährleisten.

- Das Kunstauge muss so ausgebildet sein, dass es den Lid-
apparat möglichst optimal unterstützt. Soweit möglich,
sollte ein kompletter Lidschluss über dem Kunstauge erreicht
werden.

- Das Kunstauge muss Schrumpfungstendenzen der Augenhöhle
entgegenwirken.

- Das Kunstauge muss einen Schutz der Augenhöhle oder des
Bulbus vor äußeren Einwirkungen gewährleisten.

- Die Ränder der Kunstaugen müssen so gestaltet sein, dass sie
sich beschwerdefrei an die Schleimhaut anpassen.

- Aufgrund des Bindehautkontaktes sind ausschließlich folgende
Spezialgläser zu verwenden:

-- Kryolith-Glas bzw. Alkalisilicatglas für den Prothesen-
körper

-- Kristallglas für die Gestaltung der vorderen Augenkammer

- Die Art und Weise der Ausführung hat dem aktuellen Stand der
anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen

24.21.01.0 und 1 Zusätzliche Anforderungen an doppel- und
einwandige Kunstaugen aus Glas:

- Das Kunstauge muss der Anatomie der Augenhöhle entsprechen
und beschwerdefrei zu tragen sein.

- Die Kunstaugenrückseite ist entsprechend den anatomischen
Verhältnissen der Augenhöhle oder des Implantates zu gestal-
ten.

24.21.01.0 Zusätzliche Anforderungen an doppelwandige Kunst-augen:

- Das Kunstauge muss doppelwandig gearbeitet sein.

24.21.01.1 Zusätzliche Anforderungen an einwandige Kunstaugen:

- Das Kunstauge muss einwandig gearbeitet sein.

24.21.01.2 Zusätzliche Anforderungen an Bulbusschalen:

- Die Bulbusschale ist entsprechend der Anatomie des Bulbus
oder ähnlicher extremer Erscheinungen gewölbt und hohl zu
gestalten.

- Die Bulbusschale soll in der Regel den kompletten Augapfel
abdecken.

- Eine vorhandene Kornea (Hornhaut) bzw. deren Residuum muss
durch eine entsprechende Wölbung Berücksichtigung finden.

- Die Bulbusschale muss einwandig und besonders dünn gearbei-
tet sein.

24.21.01.3 Zusätzliche Anforderungen an Sonderanfertigungen:

- Das Kunstauge muss individuell der Anatomie der Augenhöhle
oder dem Defekt entsprechend gearbeitet und beschwerdefrei
zu tragen sein.

- Stütz- oder Hebeformen müssen so gestaltet sein, dass sie
keine Beschwerden verursachen.

24.21.01.4 Zusätzliche Anforderungen an Kunstaugen aus Glas
für Epithesen:

- Das Kunstauge muss so gearbeitet sein, dass es sich tech-
nisch einwandfrei in die Epithese integrieren lässt.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Folgende Leistungen sind in der Versorgung enthalten:

- anatomisch richtige Formgestaltung

- Farbgestaltung gemäß dem verbleibenden Auge

- Beratung und Einweisung bei der Erstversorgung erfolgt
durch den Kunstaugenmacher (Augenprothetiker und Ocularis-
ten), wie auch generell die Einweisung in die Pflege der
Kunstaugen (Behandlungsanleitung)

- Anpassung des fertigen Kunstauges

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Code: 24.21.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.

Zu beachten ist:

Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Kunstaugen unter Einhaltung der Richtlinie
93/42/EWG


II. Sicherheit

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CEKennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.

Zu beachten ist:

Die unbedenkliche Verwendung des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Kunstaugen unter Einhaltung der Richtlinie
93/42/EWG


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

- Das Kunstauge muss dem Aussehen des verbliebenen Auges
entsprechen und damit die Wiederherstellung des natürlichen
Aussehens des Trägers gewährleisten.

- Das Kunstauge muss so ausgebildet sein, dass es den Lid-
apparat möglichst optimal unterstützt. Soweit möglich,
sollte ein kompletter Lidschluss über dem Kunstauge er-
reicht werden.

- Das Kunstauge muss Schrumpfungstendenzen der Augenhöhle
entgegenwirken.

- Das Kunstauge muss einen Schutz der Augenhöhle oder des
Bulbus vor äußeren Einwirkungen gewährleisten.

- Die Art und Weise der Ausführung hat dem aktuellen Stand der
anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

24.21.02.0 Zusätzliche Anforderungen an Kunstaugen aus Kunststoff

- Das Kunstauge muss mittels modifiziertem Impressionsver-
fahren der Anatomie der Augenhöhle entsprechend gearbeitet
und beschwerdefrei zu tragen sein.

- Die Kunstaugenrückseite ist entsprechend den anatomischen
Verhältnissen oder des Implantates zu gestalten.

24.21.02.1 Zusätzliche Anforderungen an Bulbusschalen:

- Die Bulbusschale ist entsprechend der Anatomie des Bulbus
oder ähnlicher extremer Erscheinungen gewölbt und hohl zu
gestalten.

- Eine vorhandene Kornea (Hornhaut) bzw. deren Residuum muss
durch eine entsprechende Wölbung Berücksichtigung finden.

- Die Bulbusschale soll in der Regel den kompletten Augapfel
abdecken.

- Das Kunstauge muss hochglanzpoliert sein.

- Das Kunstauge muss UV-beständig und lichtecht sein.

- Die Bulbusschale muss in der Regel dünn und einwandig
gearbeitet sein.

24.21.02.2 Zusätzliche Anforderungen an Sonderanfertigungen:

- Das Kunstauge muss der Anatomie der Augenhöhle oder dem
Defekt entsprechend gearbeitet und beschwerdefrei zu tragen
sein. Technisch muss die Defektversorgung gewährleistet
sein.

- Stütz- oder Hebeformen müssen so gestaltet sein, dass sie
keine Beschwerden verursachen.

24.21.02.3 Zusätzliche Anforderungen an Kunstaugen aus Kunststoff für Epithesen:

- Das Kunstauge muss so gearbeitet sein, dass es sich
technisch einwandfrei in die Epithese integrieren lässt.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Folgende Leistungen sind in der Versorgung enthalten:

- anatomisch richtige Formgestaltung

- Farbgestaltung gemäß dem verbleibenden Auge

- Beratung und Einweisung bei der Erstversorgung erfolgt
durch den Kunstaugenmacher (Augenprothetiker und Ocularis-
ten), wie auch generell die Einweisung in die Pflege der
Kunstaugen (Behandlungsanleitung)

- Anpassung des fertigen Kunstauges