DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 17.10.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

- Keine über die in Ziffer IV. geforderten hinausgehenden Nachweise erforderlich.

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- geeignete Prüfung gemäß RAL-GZ 387/2 für Medizinische Kompressionsarmstrümpfe und Kennzeichnung mit dem Gütezeichen oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfung/Zeichen




V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

- Anwendungshinweise
- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
- Reinigungshinweise

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

nicht besetzt

VII. Anforderungen an zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende Leistungen:

VII.1. Einweisung in den Gebrauch


- Hinweise zur materialschonenden Reinigung des Produktes

- Aushändigung der Gebrauchsanweisung

- Hinweise zum richtigen (auch materialschonenden) Anlegen des Kompressionsstrumpfes und praktische Unterweisung und Üben mit dem Versicherten

- Aufzeigen von An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe

VII.2. Auswahl des Produktes

- Erläuterung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher
Materialien von Kompressionsstrümpfen

- Zeigen von unterschiedlichen Kompressionsstrümpfen
verschiedener Hersteller

- Auswahl gemäß der Verordnung und der Indikation bzw. Diagnose

- Auswahl anhand der individuell genommenen Maße

- Erfragen, ob der Versicherte das Produkt sachgemäß nutzen kann

VII.3. Anpassung und Anprobe des Produktes

- Maßnehmen am entstauten Arm auf Basis der Messpunkte gemäß RAL-GZ 387/2, um festzustellen, ob eine Serienversorgung möglich ist oder eine Anfertigung des Kompressionsstrumpfes nach Maß notwendig wird.

-Anprobe des Kompressionsstrumpfes am Versicherten





No available description.

Code: 17.10.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-
art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Einsatz-/ indikationsbezogene Prüfungen

Die Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Wasserdampfdurchlässiges Material

- Kein Auftreten eines Wärmestaus über 35°C


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für
die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

-- geeignete Prüfung in Anlehnung an die RAL-GZ 387:2000-
09 Medizinische Kompressionsstrümpfe oder durch andere
mind. gleichwertige Prüfungen

Die Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Abgeschwächte Kompression zu den Rändern

- Kompressionsdruck ca. 20 bis 35 mmHg


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 17.10.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

- Keine über die in Ziffer IV. geforderten hinausgehenden Nachweise erforderlich.

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- geeignete Prüfung gemäß RAL-GZ 387/2 für Medizinische Kompressionsarmstrümpfe und Kennzeichnung mit dem Gütezeichen oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfung/Zeichen



V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

nicht besetzt

VII. Anforderungen an zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende Leistungen:

VII.1. Einweisung in den Gebrauch

- Hinweise zur materialschonenden Reinigung des Produktes

- Aushändigung der Gebrauchsanweisung

- Hinweise zum richtigen (auch materialschonenden) Anlegen des Kompressionsstrumpfes und praktische Unterweisung und Üben mit dem Versicherten

- Aufzeigen von An- und Ausziehhilfen für Kompressions-
strümpfe

VII.2. Auswahl des Produktes

- Erläuterung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher
Materialien von Kompressionsstrümpfen

- Zeigen von unterschiedlichen Kompressionsstrümpfen
verschiedener Hersteller

- Auswahl gemäß der Verordnung und der Indikation bzw. Diagnose

- Auswahl anhand der individuell genommenen Maße

- Erfragen, ob der Versicherte das Produkt sachgemäß nutzen kann

VII.3. Anpassung und Anprobe des Produktes

- Maßnehmen am entstauten Arm auf Basis der Messpunkte gemäß RAL-GZ 387/2, um festzustellen, ob eine Serienversorgung möglich ist oder eine Anfertigung des Kompressionsstrumpfes nach Maß notwendig wird.

-Anprobe des Kompressionsstrumpfes am Versicherten

VII.4. Sonstiges:


- Bei Maßanfertigung ist die Maßkarte bei der Abrechnung mit der Krankenkasse des Versicherten beizulegen

No available description.

Code: 17.10.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

- Keine über die in Ziffer IV. geforderten hinausgehenden Nachweise erforderlich.

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- geeignete Prüfung gemäß RAL-GZ 387/2 für Medizinische Kompressionsarmstrümpfe und Kennzeichnung mit dem Gütezeichen oder durch andere mind. gleichwertige Prüfung/Zeichen




V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

VII. Anforderungen an zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringede Leistungen:

VII.1. Einweisung in den Gebrauch

- Hinweise zum richtigen (auch materialschonenden) Anlegen des Kompressionsstrumpfes und praktische Unterweisung und Üben mit dem Versicherten

- Aufzeigen von An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe

VII.2. Auswahl des Produktes

- Erläuterung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher
Materialien von Kompressionsstrümpfen

- Zeigen von unterschiedlichen Kompressionsstrümpfen verschiedener Hersteller

- Auswahl gemäß der Verordnung und der Indikationen bzw.
Diagnose

- Auswahl anhand der individuell genommenen Maße
- Erfragen, ob der Versicherte das Produkt sachgemäß nutzen kann

VII.3. Anpassung und Anprobe des Produktes

- Maßnehmen am entstauten Arm auf Basis der Messpunkte gemäß RAL-GZ 387/2, um festzustellen, ob eine Serienversorgung möglich ist oder eine Anfertigung des Kompressionsstrumpfes nach Maß notwendig wird.

- Anprobe des Kompressionsstrumpfes am Versicherten

VII.4. Sonstiges:

- Bei Maßanfertigung ist die Maßkarte bei der Abrechnung mit der Krankenkasse des Versicherten beizulegen


No available description.

Code: 17.10.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Qualitätsstandards gemäß § 139 SGB V

Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Gemäß § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen


III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Keine über die in Ziffer IV. geforderten hinausgehenden Nachweise erforderlich.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- geeignete Prüfung gemäß RAL-GZ 387/2 für Medizinische Kompressionsarmstrümpfe und Kennzeichnung mit dem Gütezeichen oder durch andere mindestens gleichwertige Prüfung/Zeichen


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

- Anwendungshinweise
- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
- Reinigungshinweise

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

VII. Anforderungen an zusätzliche zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende Leistungen:

VII.1. Einweisung in den Gebrauch

- Hinweise zur materialschonenden Reinigung des Produktes

- Aushändigung der Gebrauchsanweisung

- Hinweise zum richtigen (auch materialschonenden) Anlegen des Kompressionsstrumpfes und praktische Unterweisung und Üben mit dem Versicherten

- Aufzeigen von An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe

VII.2. Auswahl des Produktes

- Erläuterungen der Vor- und Nachteile unterschiedlicher Materialien von Kompressionsstrümpfen verschiedener Hersteller

- Zeigen von unterschiedlichen Kompressionsstrümpfen
verschiedener Hersteller

- Auswahl gemäß der Verordnung und der Indikationen bzw. Diagnose

- Auswahl anhand der individuell genommenen Maße

- Erfragen, ob der Versicherte das Produkt sachgemäß nutzen kann

VII.3. Anpassung und Anprobe des Produktes

- Maßnehmen am entstauten Arm auf Basis der Messpunkte gemäß RAL-GZ 387/2, um festzustellen, ob eine Serienversorgung möglich ist oder eine Anfertigung des Kompressionsstrumpfe nach Maß notwendig wird.

- Anprobe des Kompressionsstrumpfes am Versicherten

VII.4. Sonstiges:

- Bei Maßanfertigung ist die Maßkarte bei der Abrechnung mit der Krankenkasse des Versicherten beizulegen