DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

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Code: 11.11.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
nicht besetzt

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Code: 11.11.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
nicht besetzt

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Code: 11.11.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
nicht besetzt

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Code: 11.11.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
nicht besetzt

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Code: 11.11.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Hilfsmittel müssen an unterschiedliche Lagerungs-
situationen anpassbar sein.

Zusätzliche Anforderung an Produkte ohne Bezug:

- Das Hilfsmittel muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen
Mitteln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Das Hilfsmittel muss durch den Anwender desinfiziert
werden können.

Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Bezug:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Das Hilfsmittel ohne Bezug muss durch den Anwender mit
haushaltsüblichen Mitteln gereinigt werden können.

- Das Hilfsmittel ohne Bezug muss durch den Anwender desin-
fiziert werden können.

Zusätzliche Anforderung an luftgefüllte Produkte:

- Die Hilfsmittel müssen manuell aufgepumpt werden können
und mindestens über ein Füll- und Ablassventil verfügen,
welches eine individuelle Befüllung ermöglicht.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder Pflege

- Assoziationsbeobachtungen

- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive Dar-
stellungen

- Berichte von Expertenkomitees oder

- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B. Be-
züge)

- Günstiges Mikroklima

- Druckentlastung

- Scherkraftminderung

- Reinigungsfähigkeit des Produktes

- Lagerungsmöglichkeit des Patienten


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- verwendete Materialen

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderung luftgefüllte Produkte:

- Gerät zum Aufblasen (manuell betrieben) im Lieferumfang
enthalten